Um der aktuellen Belastung der Spitäler entgegen zu wirken und das Spitalspersonal zu entlasten, hat die Bundesregierung folgende Anpassungen bei den Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen:
Eine generelle FFP2-Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen:
- an öffentlichen Orten,
- in Verkehrsmitteln,
- im gesamten Handel,
- bei körpernahen Dienstleistungen,
- in der Gastronomie (am Weg zum Platz, nicht am Verabreichungsplatz),
- in der Beherbergung,
- in Sportstätten (außer bei der Sportausübung),
- in Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- an Arbeitsorten,
- in Alten- bzw. Pflegeheimen und
- in Krankenanstalten.
Bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze ab 100 Personen (d.h. bei Partys, Hochzeitsfeiern etc..) besteht die „Wahlmöglichkeit“ zwischen der Einhaltung der Maskenpflicht in geschlossenen Räumen oder einer 3-G-Kontrolle. Entscheiden sich Veranstalter:innen für die 3-G-Regel, müssen keine FFP2-Masken getragen werden.
Ausnahmen von der generellen FFP2-Maskenpflicht:
- im privaten Wohnbereich,
- am Verabreichungsplatz (Sitz- oder Stehplatz),
- bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung, beruflich und privat (d.h. Theaterensemble genauso wie private Blasmusikkapellen und Chöre) und
- bei Zusammenkünften, auch in Gastronomie und Nachtgastronomie, wenn es sich um eine geschlossene Gruppe handelt.
Nachtgastronomie:
- Regelung wie für Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen ab 100 Personen, also eine „Wahlmöglichkeit“ des Betreibers zwischen FFP2-Maskenpflicht oder 3-G-Kontrolle
Absonderung:
Ab dem 5. Tag der Isolation gilt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit, dass die Isolation bei leichtem Krankheitsverlauf oder asymptomatischen Infektionen beendet ist. Es gilt jedoch für weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu erwirken, kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder CT-Wert ≥ 30). Bei einem CT-Wert <30, muss die Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf der 5 Tage (oder wenn davor ein CT≥ 30 erreicht wird) fortgesetzt werden.
Verkehrsbeschränkung:
- Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs,
- Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen)
- Kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.),
- Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.)
- Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.